Seit dem 14. Mai 2024 hat sich die gesetzliche Grundlage für die Betreiber von Webseiten geändert. Das bisherige Telemediengesetz (TMG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst.
Diese Änderung betrifft vor allem die Bezeichnungen im Impressum und in der Datenschutzerklärung.
Webseitenbetreiber sollten ihre Internetpräsenzen dahingehend überprüfen, ob Begriffe wie Telemediengesetz (TMG) oder Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) verwendet werden. Falls diese Begriffe nicht vorkommen, besteht kein Handlungsbedarf. Sind diese Begriffe jedoch vorhanden, müssen sie wie folgt ersetzt werden: Telemediengesetz (TMG) durch Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) durch Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Die Nichteinhaltung dieser neuen Bestimmungen kann zu einem Rechtsverstoß führen, der mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder Bußgeldern geahndet werden kann. Um dies zu vermeiden, ist es wichtig, die neuen Bezeichnungen zu verwenden.
Eine allgemeine Empfehlung ist, auf die Nennung von Gesetzesbezeichnungen ganz zu verzichten. Also, statt beispielsweise „Impressum nach § 5 DDG“ sollte einfach nur „Impressum“ verwendet werden. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen und reduziert perspektivisch den Aufwand.
Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr, 21. KW / 22. Mai 2024